Läuse-Meldepflicht
Sind Läuse meldepflichtig?
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In Deutschland besteht die Läuse-Meldepflicht. Das bedeutet, Eltern sind dem Gesetz nach dazu verpflichtet, Gemeinschaftseinrichtungen über einen Lausbefall in ihrer Familie zu informieren. Einen Kopflausbefall rasch zu behandeln und das Umfeld zu informieren kann dazu beitragen, eine weitere Verbreitung zu vermeiden.
Warum die Läuse-Meldepflicht wichtig ist
Sind Läuse meldepflichtig? Die Antwort auf diese Frage ist eindeutig: Ja, in Deutschland gibt es eine Läuse-Meldepflicht.
Wird bei einem Kind oder Jugendlichen Kopflausbefall festgestellt, sind Sie als Eltern und Erziehungsberechtigte gemäß Infektionsschutzgesetz (§ 34 Abs. 5 IfSG) zur Meldung verpflichtet. Das gilt für die jeweilige Gemeinschaftseinrichtung Ihres Kindes. Nur wenn Sie diese Kopfläuse-Meldepflicht gewissenhaft wahrnehmen, kann die Ausbreitung der Kopfläuse erfolgreich eingedämmt werden.
Damit es für Sie einfacher und schneller ist haben wir Ihnen ein vorgefertigtes Formular zur Bestätigung der erfolgreichen Läusekontrolle erstellt. Laden Sie sich das Formular hier ganz einfach herunter: Formular herunterladen
Worauf kommt es bei der Läuse-Meldepflicht an?
Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung ist gemäß § 34 Abs. 6 IfSG verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt über einen mitgeteilten oder selbst festgestellten Kopflausbefall namentlich zu benachrichtigen.
Einen Lausbefall zu melden, muss Ihnen nicht unangenehm sein. Denn Läusen ist es egal, wie häufig sich der Betroffene wäscht. Das Kopfläuse ein Anzeichen für mangelnde Hygiene sind, ist lediglich ein Mythos. Jedes Kind kann sich mit etwas Pech Läuse einfangen. Deshalb müssen Sie sich auch nicht schämen, die Läuse-Meldepflicht wahrzunehmen und die Gemeinschaftseinrichtung, die Ihr Kind besucht, über den Befall zu informieren.
Hinzu kommt, dass Kopfläuse in Deutschland zwar harmlos sind, in anderen Ländern jedoch schädliche Bakterien übertragen können. Um eine derartige Entwicklung in Deutschland zu verhindern, wurde hierzulande die Kopfläuse-Meldepflicht eingeführt.
Melden Sie einen Kopflausbefall nicht, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann bei mehrmaligem Verstoß gegen die Läuse-Meldepflicht mit bis zu 25.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
Kopfläuse entdeckt: Was jetzt?
Haben Sie einen Kopflausbefall bemerkt, sollten Sie sich an die Läuse-Meldepflicht halten und so bald wie möglich die Einrichtung Ihres Kindes darüber informieren. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung kann dann eigenverantwortlich Maßnahmen einleiten, die eine Weiterverbreitung des Kopflausbefalls verhindern können.
In der Regel wird dann von den Eltern des Kindes ein Nachweis gefordert, dass von dem betroffenen Kind keine Ansteckungsgefahr mehr ausgeht. Wenn Sie die Erstbehandlung unverzüglich durchführen, kann Ihr Kind die Einrichtung schon am nächsten Tag wieder besuchen.
Wie der Nachweis über die Erstbehandlung zu erbringen ist, entscheidet die jeweilige Gemeinschaftseinrichtung selbst. So wird mancherorts eine ärztliche Bestätigung verlangt, andernorts genügt eine schriftliche Bestätigung der Eltern, dass sie die Erstbehandlung durchgeführt haben und sich zur erforderlichen Zweitbehandlung nach acht bis zehn Tagen verpflichten.
Nachdem Sie die Läuse-Meldepflicht eingehalten und die entsprechende Gemeinschaftseinrichtung informiert haben, sollten Sie direkt die Läuse behandeln. Nur so tragen sie dazu bei, dass sich der Befall nicht weiter ausbreitet.
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